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Ausschlagung der Erbschaft

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Wichtige Informationen zur Ausschlagung einer Erbschaft:

1. Was muss ich machen, um nicht Erbe zu werden?

Eine Person wird ohne sein Zutun – quasi über Nacht – zum Erben. Die Erbschaft muss nicht aktiv angenommen werden, sondern Erbe wird man ungefragt in der Sekunde des Todes des Erblassers. Es ist nicht erforderlich, dass der Erbe vom Tod des Erblassers Kenntnis hat oder von der eigenen Erbenstellung. Der Erbe kann sich aber von der „ungewollten“ Position als Erbe lösen und sich gegen die Erbschaft entscheiden. In diesem Falle muss der Erbe aber aktiv tätig werden. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Ausschlagung der Erbschaft.

2. Wer wird Erbe und was bedeutet eine Erbschaft?

Wer Erbe wird, bestimmt der Erblasser durch Testament bzw. Erbvertrag oder die Erbfolge ergibt sich aus dem Gesetz, wenn der Erblasser seine Nachfolge nicht individuell geregelt hat. Erben werden dann nach einer bestimmten gesetzlichen Rangfolge Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt oder verheiratet waren.

Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Verstorbenen mit allen Rechte und Pflichten.

Eine Erbschaft mag trotz der Trauer um den Verstorben für den Erben ein Gewinn sein. Er erbt alleine oder mit anderen Erben zusammen das gesamte Vermögen. Der Erbe haftet aber auch mit seinem Privatvermögen für Schulden, die der Verstorbene hinterlässt. Eine Erbschaft kann zudem eine große Herausforderung sein – wegen der vielen unterschiedlichen Aufgaben und neuen Situationen, die auf den Erben zukommen.

3. Motive für die Ausschlagung

Es kann viele Gründe geben, warum ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte. So kann die dem Erben bekannte Überschuldung des Nachlasses oder die bloße Angst vor Haftung für Schulden der Anlass sein. Auch kann ein Erbe aus persönlichen oder emotionalen Gründen Abstand von der Erbschaft nehmen wollen. Der Erbe hatte vielleicht über Jahre nichts mit dem Verstorbenen zu tun oder möchte keine Berührung mit dem Nachlass und anderen Hinterbliebenen haben. Bei einer Erbengemeinschaft aus mehreren Personen können Konflikte drohen, die der Erbe vermeiden möchte. Schließlich kann es den Erben motivieren, die Erbschaft aktiv zu lenken, damit eine andere Person als Erbe nachrückt. Hier braucht es aber dringend anwaltliche Beratung, damit die Lenkung nicht schiefgeht!

4. Wie erkläre ich die Ausschlagung?

Die Ausschlagung muss der Erbe gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (eine besondere Abteilung des Amtsgerichts für Nachlasssachen) erklären. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung, nicht Erbe sein zu wollen. Einen Grund muss der Ausschlagende nicht angegeben.

5. Welches Gericht ist zuständig? 

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung zur Ausschlagung ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also zuletzt gewohnt hat oder im Pflegeheim war.  

6. Welche Form muss die Ausschlagung haben?

Die Erklärung muss aufgrund seiner Bedeutung und erbrechtlichen Folgen förmlich abgegeben werden. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar abzugeben.

Nicht ausreichend ist die Ausschlagung

  • mündlich oder
  • schriftlich per
    • Brief,
    • Fax oder
    • E-Mail.

7. Wo kann ich die Ausschlagung erklären?

Der Erbe kann die Ausschlagung erklären:

Zudem kann der Erbe

  • das Amtsgericht an seinem Wohnort oder
  • einen Notar seiner Wahl in Deutschland oder
  • eine deutsche Botschaft bzw. ein deutsches Konsulat im Ausland aufsuchen.

Die Ausschlagungserklärung wird dann an das zuständige Nachlassgericht, das die Nachlassakte führt, weitergeleitet.

Beachte: Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht ankommen. Dafür trägt der ausschlagende Erbe die Verantwortung.

8. Wie lange habe ich Zeit für die Ausschlagung?

Es gibt eine Ausschlagungsfrist, die nicht verlängerbar ist, weder vom Nachlassgericht noch durch den Erblasser im Testament.

Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erklärt werden. Maßgeblich ist, wann das zuständige Nachlassgericht (siehe oben) die Erklärung vorliegen hat.

Die Frist beträgt abweichend 6 Monate, wenn

  • der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder
  • sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.

9. Wann beginnt die Frist zur Ausschlagung?

Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn

  • der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers hat und
  • davon weiß, dass er Erbe geworden ist.

9.1. Erbenstellung durch Testament

Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen durch Testament geregelt hat, beginnt die Frist erst, wenn das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und der Inhalt bekannt gegeben wurde. Voraussetzung ist dann:

  • Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers und
  • Bekanntgabe des Testaments gegenüber dem Erben

Nicht entscheidend ist, ob der Erbe den Inhalt des Testaments bereits kannte vor der förmlichen Bekanntgabe durch das Gericht.

9.2. Erbenstellung durch gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament vor, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen (Bürgerliches Gesetzbuch – §§ 1924 ff. BGB). Es kommt dann darauf an, wann der Erbe

  • Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat und
  • nach seinem Verständnis wusste, dass er als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.

Nahe Verwandte kennen in der Regel die Familienverhältnisse und können einschätzen, ob sie selbst Erbe werden oder andere Personen vorrangig als Erben gelten.

Wenn Personen erst dadurch als Erben nachrücken, weil ein anderer Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, kommt es auf die Kenntnis an, dass der andere Erbe ausgeschlagen hat. Dies kann die Nachricht vom Nachlassgericht an den nachrückenden Erben sein, dass er aufgrund einer Ausschlagung jüngst Erbe geworden ist.

10. Bestätigt mir das Gericht, dass die Ausschlagung wirksam ist?

Nein, das Nachlassgericht prüft nicht, ob die Ausschlagung wirksam ist.

Es findet lediglich eine kurze Prüfung bzgl. der Ausschlagungsfrist statt. Das Gericht gibt im Regelfall einen Hinweis, wenn es Zweifel daran hat, dass die Erklärung noch rechtzeitig ist.

Das Gericht nimmt die Erklärung zur Gerichtsakte, prüft aber nicht auf die inhaltliche Wirksamkeit.

Es ist ratsam, das Gericht zu bitten, den Eingang der Erklärung zur Ausschlagung zu bestätigen.

Die Prüfung, ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt wurde, kann nur in einem gesonderten Prozess erfolgen, der von anderen Nachlassbeteiligten eingeleitet wird. So wird um die Wirkung der Ausschlagung gerichtlich gestritten, wenn zum Beispiel ein Gläubiger einen Erben auffordert, eine Nachlassschuld zu begleichen. Der Erbe, der ausgeschlagen hat, wird sich gegen die Forderung verteidigen mit der Begründung, nicht mehr Erbe zu sein. In diesem Prozess findet sodann eine Überprüfung statt, ob der Erbe wirksam ausgeschlagen hat und daher nicht mehr Erbe ist.

11. Was ist, wenn ich die Ausschlagungsfrist verpasst habe?

Die Frist von 6 Wochen (bzw. bei Auslandsberührung von 6 Monaten) kann nicht verlängert werden.

Weder kann das Nachlassgericht eine Fristverlängerung gewähren noch ist es möglich, dass der Erblasser in seinem Testament die Frist verlängert.

Wenn die Frist abgelaufen ist, kann der Erbe, allerdings die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklären.

Ratsam ist, hilfsweise neben der Ausschlagung auch die Anfechtung zu erklären, wenn der Erbe nicht sicher ist, ob er noch innerhalb der Frist ist.

12. Kann ich ausschlagen, wenn ich die Erbschaft schon angenommen habe?

Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft aktiv angenommen hat.

Dies ist der Fall, wenn der Erbe mit der Nachlassabwicklung beginnt (Gegenstände an sich nimmt, Konten auflöst etc.), er sich also nach außen erkennbar wie ein Erbe verhält. Gleiches gilt, wenn der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht oder anderen Personen ausdrücklich erklärt, dass er die Erbschaft annimmt.

Es spielt dabei keine Rolle, ob er sich noch innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen bzw. 6 Monaten befindet. Die Ausschlagung scheidet aus. Allenfalls kann der Erbe unter bestimmten Umständen noch die Anfechtung erklären.

13. Was kann ich tun, wenn ich nur Schulden erbe?

Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist, um so eine Haftung für die Schulden mit seinem Privatvermögen zu verhindern.

Stets zu bedenken ist, dass der Erbe mit der Ausschlagung jegliches Recht am Nachlass verliert. Ein Erbe hat nach der Ausschlagung keinen Anspruch mehr auf persönliche Gegenstände des Erblassers. Vor der Ausschlagung sollte sich der Erbe der Konsequenz „ganz oder gar nicht“ bewusst sein. In Betracht kommt aber nach der Annahme der Erbschaft die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, z.B. durch eine Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung oder die Zurückweisung der Forderungen von Gläubigern wegen Überschuldung.

14. Was ist, wenn ich die Überschuldung erst später feststelle?

Wenn der Erbe erst später feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt die Anfechtung der Annahme in Betracht. Dies allerdings nur, wenn der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat. Eine Anfechtung scheidet aus, wenn der Erbe lediglich im Irrtum über den „Wert“ des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände war.

Es ist also unerlässlich, dass sich der Erbe zügig über den Umfang und Wert des Nachlasses informiert.

15. Rechtzeitig vom Rechtsanwalt beraten lassen!

Wenn Sie Fragen zum Thema Ausschlagung oder Anfechtung haben, sprechen Sie uns an.

Wichtig ist, sich bereits frühzeitig nach dem Erbfall mit der Erbangelegenheit zu beschäftigen, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Wir unterstützen Sie kompetent und zuverlässig. Deutschlandweit.

Raphael Busch
Fachanwalt für ErbrecHT
Testamentsvollstrecker

(07641) 92 41 - 0

kanzlei@busch-erbrecht.de

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