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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Berliner Testament

Berliner Testament bezeichnet man ein Testament, mit welchem sich die Ehegatten jeweils zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder. Die Kinder erben in dieser Konstellation erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Die Kinder haben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten, weil sie enterbt sind, einen Pflichtteilsanspruch. Kinder sollten aber darauf achten, ob nicht eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist. Die Eltern können anordnen, dass der dasjenige Kind, welches den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils – quasi zur Strafe – nach dem überlebenden Ehepartner enterbt werden und auch dann nur den Pflichtteil erhalten, statt Schlusserbe zu werden. Ziel einer solchen Klausel ist in der Regel, die Kinder davon abzuhalten, vom überlebenden Ehegatten Geld in Form des Pflichtteils zu fordern. Der überlebende Ehegatte hätte sonst eventuell den Druck, Geld beschaffen zu müssen, weil das Geldvermögen zur Erfüllung des Pflichtteils nicht ausreicht. Im schlimmsten Fall muss der überlebende Ehepartner das Familienheim verkaufen.