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Schenkungsrecht

Schenkungsrückforderung durch Behörden 

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Schenkungsrückforderung / Sozialregress

Wir beraten und vertreten Schenker und Beschenkte, wenn die Behörde sich einschaltet und eine Rückforderung von Geschenken der letzten 10 Jahre fordert.

Zügig handeln, um frühzeitig Weichen zu stellen

Rufen Sie uns an, wenn Sie Post von der Behörde bekommen, in der es um die Rückforderung von Geschenken geht und die Überleitung nach § 528 BGB, § 93 SGB XII angekündigt wird.

Wir prüfen, ob es sinnvoll ist, bereits frühzeitig mit einer Stellungnahme den Sachverhalt und konkrete Hintergründe zu beleuchten, um ein Verfahren abzuwenden.

Behördliches Verfahren in zwei Schritten

Nachfolgend beschreiben wir Ihnen das behördliche Verfahren.

Der verarmte Schenker beantragt Sozialleistungen. Im Antragsverfahren prüft die Behörde, ob der Betroffene sich selbst helfen kann, z.B. durch die Rückforderung von werthaltigen Geschenken, die er in den letzten 10 Jahren gemacht hat. Falls der Schenker von einem Beschenkten nichts zurückfordert, übernimmt die Behörde.

Der sogenannte Sozialregress findet statt in zwei Schritten:

1. Schritt: Überleitung des Rückforderungsanspruchs (Sozialrecht)

Soweit eine Person Leistungen von einer Sozialbehörde erhält und innerhalb der letzten 10 Jahre ein Teil seines Vermögens verschenkt hat, hat sie dem Grunde nach einen Rückforderungsanspruch dem Beschenkten gegenüber.

Prüfung durch Behörde, ob Schenkungen stattgefunden haben

Wenn die Behörde einem bedürftigem Schenker Sozialleistungen gewährt und Kenntnis davon hat, dass dieser innerhalb der letzten 10 Jahre eine werthaltige Schenkung vorgenommen hat, prüft die Behörde eine Überleitung des Rückforderungsanspruchs.

Der Bedürftige müsste den Beschenkten auffordern, ihn finanziell zu unterstützen oder das Geschenk zurückzugeben, damit er keine Sozialleistungen mehr beziehen müsste. Falls der Schenker nicht selbst tätig wird, zieht die Behörde seinen Anspruch zu sich hin. Es findet eine sogenannte Überleitung gemäß § 93 SGB XII statt. Die Behörde leitet den Schenkungsrückforderungsanspruch nach den Regeln des Sozialrechts auf sich über.

Nach einer Anhörung von Schenker und Beschenktem erlässt die Behörde in der Regel einen Überleitungsbescheid. Ab dem Zeitpunkt der wirksamen Überleitung ist die Behörde Inhaber des Rückforderungsanspruchs, nicht mehr der Schenker.

Widerspuch gegen Überleitungsbescheid durch Anwalt prüfen

Die Überleitung erfolgt durch einen förmlichen Bescheid, den der Beschenkte per Post erhält. Hier kommt es auf den Zugang des Schreibens für die Berechnung von Fristen an. Gegen diesen Bescheid kann der Beschenkte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, um sich gegen die Überleitung zu wehren.

Sollten Sie einen solchen Bescheid erhalten, sollten Sie schnell handeln und rechtlichen Rat einholen.

Zustellung notieren für die Berechnung der Fristen

Sie haben vom Zeitpunkt der Zustellung bei Ihnen einen Monat Zeit, der Überleitung zu widersprechen. In der Regel wird der Brief von der Behörde in einem gelben Umschlag verschickt, auf dem der Postbote das Datum notiert, wann er den Brief eingeworfen hat. Sie sollten den Umschlag aufheben, damit jederzeit überprüft werden kann, wann die Widerspruchs-Frist zu laufen begonnen hat. 

Widerspruchsverfahren durch Behörde

Sobald der Widerspruch bei der Behörde eingeht, prüft diese, ob es Gründe gibt, die gegen die Überleitung und für die Aufhebung des Bescheids sprechen. Sollte dies der Fall sein, wird der Überleitungsbescheid aufgehoben. Die Überleitung hat keine Wirkung.

Klage gegen ablehnenden Widerspruchsbescheid durch Anwalt

Sollte die Behörde der Auffassung sein, der Widerspruch ist nicht begründet, wird er zurückgewiesen. Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid.

In diesem Fall muss der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid erheben, um sich weiter gegen die Überleitung zu wehren.  

Wir prüfen den Bescheid, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und einer Klage

Melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie kompetent und zuverlässig.

 

2. Schritt: Berechnung der Schenkungsrückforderung (Zivilrecht)

Wenn die Überleitung durch Bescheid erfolgt ist, prüft die Sozialbehörde in einem zweiten Schritt konkret, wie hoch der Wert des Geschenkes war. Dieser ist die Maximalbetrag, den der Beschenkte finanziell aufbringen muss, um den bedürftigen Schenker in seiner Notlage zu unterstützen.

Gegen Rückforderung durch Behörde verteidigen

Zu beachten ist, dass der 2. Schritt nicht vom Ausgang des sozialrechtlichen Überleitungsverfahrens (1. Schritt siehe oben) abhängig ist. Das bedeutet, dass bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des Sozialgerichtsprozesses die Behörde trotzdem schon eine konkret bezifferte Forderung an den Beschenkten richten kann.

Die Behörde hat das Ziel, dass sie die Sozialleistungen, die sie dem verarmten Schenker gewährt, vom Beschenkten erstattet bekommt.

Die Behörde prüft, wieviel Geld die Behörde vorgestreckt hat und welchen Wert das Geschenk hatte. Mehr als den Wert des Geschenkes kann sie vom Beschenkten nicht verlangen.

Beispiel 1: Die Behörde hat bislang Pflegeheimkosten von insgesamt 20.000 EUR übernommen. Der Beschenkte hatte seinerzeit ein Geschenk im Wert von 25.000 EUR erhalten. Der maximale Rückforderungsanspruch beträgt daher gedeckelt 25.000 EUR. Der Beschenkte hat 20.000 EUR an die Behörde zu erstatten, soviel wie die Behörde an Sozialhilfe geleistet hat.

Beispiel 2: Hat der Beschenkte einen Betrag von 15.000 EUR vom Schenker erhalten, muss der Beschenkte maximal 15.000 EUR an die Behörde erstatten. Darüber hinaus muss er aber keine Zahlungen leisten, auch wenn die Behörde mehr als 15.000 EUR an Sozialleistungen gewährt hat.  

Außergerichtliche Aufforderung durch Behörde

Die Behörde muss den Beschenkten zunächst außergerichtlich auffordern, den konkret berechneten Betrag zu zahlen. Entweder durch Aufforderung zur Zahlung eines Einmalbetrages oder einer monatlichen Rate (aus Rücksicht auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschenkten).

Klage der Behörde gegen Beschenkten

Sollte sich der Beschenkte indes weigern, außergerichtlich eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Behörde zu schließen, ist die Behörde in der Regel gezwungen, die Gesamtforderung einzuklagen.

Zu beachten ist, dass sich ein verklagter Beschenkter gegen eine Klage vor dem Landgericht (ab einem Streitwert von über 5.000 EUR) nur unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts wehren kann. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang.

Bei Forderungen von unter 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig. Dort dürfen Sie zwar auch ohne Anwalt auftreten. Wir raten aber dringend dazu, auch bei geringen Forderungen den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

Wir vertreten Sie bei Gerichtsprozessen vor allen Amts-, Land- & Oberlandesgerichten in Deutschland.

Rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir prüfen kurzfristig, ob und auf welche Weise es sich (unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten) lohnt, gegen die Forderungen der Behörde vorzugehen.