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Schenkungsrecht

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Wir beraten und vertreten Sie auch im Bereich des Schenkungsrechts.

Schenkungen planen & optimal durchführen

Schenkungen spielen eine große Rolle bei der Nachfolgeplanung.

Bereits zu Lebzeiten kann Vermögen übertragen werden, um Vermögenswerte, wie Immobilien bereits frühzeitig an die nächsten Generationen zu übertragen und Freibeträge bei der Schenkungsteuer auszunutzen.

Freibeträge bei Schenkungsteuer

Folgende Freibeträge sieht das Steuerrecht vor:

  • Ehepartner: 500.000 EUR
  • je Kind: 400.000 EUR
  • je Enkel 200.000 EUR
  • Geschwister, weiter entfernte Verwandte, Bekannte & Freunde: je 20.000 EUR

Alle 10 Jahre können diese Freibeträge neu ausgenutzt werden.

Es kann sich daher anbieten, bei größeren Vermögen bereits frühzeitig mit der Planung zu beginnen und so ggf. mehrfach und bei verschiedenen Personen (Ehepartner, Kinder und Enkel) die Freibeträge zu nutzen.

Sprechen Sie uns an!

Wir unterstützen Sie bei der umfassenden Vermögensplanung durch ein Gesamtkonzept – je nach Bedarf – in Form der Vermögensübertragungen zu Lebzeiten & Gestaltung der Nachfolge nach dem Todfall durch Testament oder Erbvertrag, sowie Erb- & Pflichtteilsverzicht und Pflegevereinbarungen zwischen Eltern und Kindern.

Schenkungsrückforderung bei Verarmung des Schenkers

Schenkungen sind regelmäßig für Beschenkte und Schenker ein Segen.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Schenkung für den Beschenkten auch eine Kehrseite haben kann. Dies wird deutlich, wenn der Schenker verarmt, seine eigene Lebenshaltung und auch etwaige Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr finanzieren kann und so auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Verarmung des Schenkers

Der Schenker hat im Fall seiner Verarmung einen Rückforderungsanspruch

§ 528 Bürgerlichen Gesetzbuch – „Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers“

Schenkungen der letzten 10 Jahre

Dies betrifft alle werthaltigen Schenkungen (z.B. Geld, Schmuck, Immobilien etc.) innerhalb der letzten 10 Jahre.

Schenker beantragt Sozialhilfe

Der Rückforderungsanspruch wird relevant, wenn der bedürftige Schenker die finanzielle Hilfe von Sozialbehörden in Anspruch nimmt und zum Beispiel Sozialhilfe beantragt.

Grundsätzlich muss der Schenker zunächst dafür sorgen, sich aus seiner Notlage zu befreien. Geeignet wäre es, die Geschenke zurückzufordern.

Behörde übernimmt die Rückforderung von Geschenken

Wenn der Schenker untätig bleibt, übernimmt dies die Sozialbehörde, die ihm Leistungen gewährt.

Die Behörde kann den Rückforderungsanspruch des Schenkers auf sich überleiten. Das bedeutet, dass nun die Behörde den Beschenkten auffordert, die Notlage des verarmten Schenkers zu lindern,

  • entweder durch Rückgabe des Geschenks
  • oder der Übernahme der Kosten, damit der Schenker wieder ohne Sozialleistungen leben kann.

Sollten Sie sich in einem Verfahren einer Sozialbehörde in Bezug auf Schenkungsrückforderung wiederfinden – als Schenker oder Beschenkter -, sind wir an Ihrer Seite.

Wir unterstützen Sie

  • bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen,
  • gegen ein behördliches Überleitungsverfahren.

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