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Erbrecht von A bis Z

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Anfechtung der Erbschaft – Was bedeutet Anfechtung der Erbschaft?

Von Anfechtung der Erbschaft spricht man, wenn der Erbe nicht mehr ausschlagen kann, weil die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen abgelaufen ist, er aber trotzdem nichts mit der Erbschaft zu tun haben will. Es wird unterschieden, ob der Erbe die Annahme der Erbschaft anfechten will oder er Anfechten will, dass er ausgeschlagen hat. Die Anfechtung spielt immer dann eine Rolle, wenn der Erbe nicht ausgeschlagen hat, obwohl er es wollte, aber nicht wusste, dass er aktiv ausschlagen muss oder, dass es nicht reicht, per E-Mail oder Brief auszuschlagen. Sollte der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil er dachte, der Nachlass sei überschuldet, aber sich später herausstellt, dass der Nachlass wertvoll ist, kann er unter Umständen die Ausschlagung quasi rückgängig machen.

Ausschlagung der Erbschaft Was bedeutet Ausschlagung der Erbschaft?

Die Ausschlagung der Erbschaft bedeutet, dass sich der Erbe aus der Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers lösen kann. Eine Ausschlagung ist innerhalb von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Die Erbschaft geht ohne Zutun des Erben auf diesen über – in dem Moment des Todes des Erblassers. Der Erbe tritt quasi in die Fußstapfen des Verstorbenen und erbt sowohl den vorhandenen Nachlass als auch etwaige Schulden und Verbindlichkeiten. Der Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen zu entscheiden, ob er endgültig Erbe bleiben möchte oder nicht.

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Behinderten-Testament – Was ist mit Behinderten-Testament gemeint?

Mit einem Behinderten-Testament ist ein Testament gemeint, in dem bestimmte Regelungen zugunsten eines Menschen mit Behinderung zu finden sind. So haben zum Beipspiel Eltern eines Kindes mit Behinderung die Möglichkeit, das Vermögen, welches dem Kind zufließen soll, vor dem Zugriff Dritter, in der Regel der Sozialbehörden zu schützen. Das Vermögen wird quasi unter eine „Käseglocke“ gesetzt, in dem der Erbteil oder Vermächtnisanspruch unter Testamentsvollstreckung gestellt wird. Auf diese Weise kann das Kind mit Behinderung nicht selbst auf das Vermögen zugreifen, sondern ausschließlich der Testamentsvollstrecker. Insofern besteht nicht die Gefahr bei Erbschaften, die größer sind als die üblichen Freibeträge im Sozialrecht, dass das Kind mit Behinderung das Vermögen zunächst verbrauchen muss, um weiterhin Sozialleistungen zu bekommen.

Berliner TestamentWas ist ein Berliner Testament?

Als „Berliner Testament“ wird ein Testament von Eheleuten bezeichnet, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und in der Regel die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zweiten Ehegatten zu gemeinsamen Schlusserben, also zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten sind die Kinder bei diesem Testament enterbt und hätten Anspruch auf den Pflichtteil nach dem ersten Elternteil. Diese Form des Testaments ist allerdings nicht für jede Ehe mit gemeinsamen Kindern geeignet. Es kann aus steuerlicher Sicht Sinn machen, die Kinder auch schon nach dem Tod des ersten Elternteils mit in die Erbfolge aufzunehmen, um die Freibeträge (immerhin 400.000 EUR pro Kind) auszunutzen. Zudem birgt ein Berliner Testament die Gefahr, dass die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen, sodass der überlebende Ehegatte, genügend Geldmittel zur Verfügung haben muss, um den Pflichtteil (ein reiner Geldanspruch) zu erfüllen.

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Erblasser – Wer ist mit Erblasser gemeint?

Als Erblasser wird der Verstorbene bezeichnet.

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Nachlassgericht – Was ist das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es ist zuständige für Erbangelegenheiten, wie zum Beispiel die Eröffnung von Testamenten, die Erteilung eines Erbscheins und die Entgegennahme einer Erklärung des Erben zur Ausschlagung der Erbschaft. Zuständig ist stets das Amtsgericht – Abteilung für Nachlassangelegenheit – am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Es kommt dabei nicht darauf an, wo der Erblasser verstorben ist, zum Beispiel bei einem Unfall auf dem Weg in den Urlaub, sondern darauf, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann der Ort sein, in dem er zuletzt im Pflegeheim gelebt hat.

Zu beachten ist, dass das Nachlassgericht selbst keine Rechtsberatung erteilen darf. Insofern kann es sein, dass das Gericht zwar Hinweise zur Rechtslage erteilt, aber auf konkrete Nachfragen nicht antworten darf. Fragen Sie daher bei Bedarf einen Rechtsanwalt, der sich auf das Erbrecht spezialisiert hat, im besten Falle einen Fachanwalt für Erbrecht. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne kompetent in allen Fragen zum Erbrecht zur Verfügung.

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Letztwillige Verfügung – Was ist mit letztwilliger Verfügung gemeint?

Mit letztwilliger Verfügung ist die individuelle Regelung des Verstorbenen (Erblasser) der Erbfolge gemeint. Es handelt sich dabei entweder um ein Testament oder einen Erbvertrag. Ein Testament kann der Erblasser entweder eigenhändig als Einzeltestament oder zusammen mit seinem Ehepartner in Form eines gemeinschaftlichen Testaments („Ehegatten-Testament“) verfassen. Ein Testament kann auch unter Mitwirkung eines Notars in Form eines notariellen Testaments errichtet werden. Ein Erbvertrag ist stets durch einen Notar zu beurkunden.

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Mit letztwilliger Verfügung ist der letzte Wille des Erblassers in Form eines Testaments oder Erbvertrags gemeint.

Pflichtteil – Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den Kinder, der Ehegatte oder die Eltern des Verstorbenen geltend machen können, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt, also von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Nur die genannten Personen haben einen Anspruch gegenüber dem Erben. Voraussetzung ist also, dass ein wirksames Testament vorliegt und die Person zum genannten Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

Pflichtteilsergänzung – Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Pflichtteilsergänzung kommt immer dann in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt hat. Der ordentliche Pflichtteil bezieht sich nur auf das im Todesfall vorhandene Vermögen und der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung betrifft das verschenkte Vermögen, welches beim Tod nicht mehr dem Erblasser gehört. Hintergrund ist, dass der Pflichtteilsberechtigte trotzdem noch einen Anspruch hat, auch wenn der Erblasser absichtlich oder im Eigeninteresse sein Vermögen zu Lebzeiten verringert hat.

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Testament – Was ist ein Testament?

Mit einem Testament formuliert der Erblasser seinen letzten Willen. In der Regel sollte der Erblasser mindestens eine Person als Erben bestimmen. Er kann zudem Vermächtnisse anordnen, die Verteilung des Nachlasses unter mehreren Erben vorgeben und einen Testamentsvollstecker benennen, der die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses übernehmen soll.

Testamentseröffnung – Was ist mit Testamentseröffnung gemeint?

Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, muss das Dokument vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden. Das bedeutet, dass der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts, das Dokument überprüft, ob es sich bei dem vorgelegten Dokument um ein Testament handelt. Nach dem Akt der Eröffnung wird das Testament all den Personen bekanntgegeben, die von dem Testament betroffen sind. Entweder sind es die Personen, die in dem Testament als Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker genannt sind oder die Personen, die nach gesetzlicher Erbfolge als Erben in Betracht gekommen wären, aber durch das Testament enterbt sind.

Testamentsvollstrecker – Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die vom Erblasser dabei beauftragt wurde, sich um die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses zu kümmern. Die Testamentsvollstreckung muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag angeordnet worden sein. Es kann entweder eine Abwicklungsvollstreckung angeordnet sein. Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker berufen ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen, alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlassvermögen zu befriedigen, Vermächtnisse zu erfüllen und schließlich den Nachlass zu verteilen. In Betracht kommt auch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. Der Erblasser verfügt, dass der Testamentsvollstrecker sich über einen längeren Zeitraum um das Vermögen kümmern soll und zum Beispiel das Vermögen für ein Kind mit Behinderung verwalten soll. Denkbar ist eine Dauertestamentsvollstreckung auch bei minderjährigen Kindern, die erst bei Volljährigkeit oder zum 25. Geburtstag das Vermögen zur Verfügung bekommen sollen, weil sie vorher nicht die nötige Reife haben, mit dem Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich umzugehen.

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Vermächtnis – Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis gewährt dem Vermächtnisnehmer, vom Erben die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen. Ein Vermächtnis muss in einem Testament angeordnet werden. Der Vermächtnisnehmer selbst ist kein Erbe und hat damit nur Anspruch auf das vom Erblasser bestimmte Vermächtnis. Es kann sich dabei um Geld, eine Immobilie oder ein bestimmtes Auto aus dem Nachlass handeln. Der Erbe muss, wenn der Vermächtnisnehmer es aktiv verlangt, den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass herausgeben.