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Vertretung

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Wir vertreten Sie auf der Grundlage einer erteilten Vollmacht nach einer ausführlichen Beratung und Prüfung, welche Schritte und Maßnahme erforderlich sind.

Außergerichtliche Vertretung

Wir vertreten Sie außergerichtlich gegenüber Privatpersonen, Unternehmen oder Behörden.

Gerichtliche Vertretung / Prozessführung

Zudem vertreten wir Sie

  • bei gerichtlichen Streitigkeiten (deutschlandweit, vor allen Amts-, Land- & Oberlandesgerichten sowie Sozial- & Landessozialgerichten) und
  • in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren (z.B. Erbscheinverfahren, Betreuungsverfahren etc.).

Wir vereinbaren mit Ihnen mittels einer Vergütungsvereinbarung den Umfang des Auftrags und die wahrscheinlich entstehenden Kosten. Sie erteilen uns schriftlich Vollmacht, in Ihrem Namen aufzutreten. Die Unterlagen senden wir Ihnen zu, sobald Sie uns beauftragen wollen.

Vertretung deutschlandweit

Wir sind deutschlandweit tätig. In der Regel erfolgt die Tätigkeit schriftlich oder per Telefon. Sollte ein (Gerichts-)Termin zur mündlichen Verhandlung anstehen, besprechen wir (insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen in Ihrem Kosteninteresse) mit Ihnen, ob wir Sie zu dem auswärtigen Termin persönlich begleiten sollen oder alternativ einen Terminvertreter am Ort des zuständigen Gerichts beauftragen, der Sie nach Einweisung durch uns zu dem Termin begleitet. Die Vorgehensweise stimmen wir eng mit Ihnen ab und kann von der Bedeutung des Termins abhängen. Einer Anreise durch uns deutschlandweit steht nichts im Wege, soweit die Kosten für Sie in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Anwaltszwang beim Land- & Oberlandesgericht

Wir weisen daraufhin, dass an Landgerichten und Oberlandesgerichten Anwaltszwang herrscht und zwingend ein Rechtsanwalt für Sie auftreten muss. Das Landgericht ist ab einem Streitwert von 5.000,01 Euro zuständig oder wenn es sich um eine Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts handelt. Vor dem Amtsgericht können die Parteien zwar regelmäßig auch ohne Anwalt auftreten (Streitwert unter 5.000 Euro oder z.B. Erbscheinverfahren am Nachlassgericht, einer besonderen Abteilung beim Amtsgericht für Nachlasssachen). Gleichwohl raten wir, stets vorab den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um zu prüfen, ob die Beauftragung trotzdem sinnvoll oder erforderlich ist.