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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Ehegatten-Testament

Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten handelt es sich um eine besondere Art eines Testaments, bei der es – abweichend zu einem Einzeltestament – ausreicht, wenn nur einer der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen per Hand aufschreibt. Der zweite Ehepartner bestätigt den gemeinsamen Willen. 

Das Testament ist von beiden Ehepartner mit Ort, Datum sowie Vor- und Nachname zu unterschreiben. 

Anzuraten ist, dass der zweite Ehepartner den Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ hinzufügt, bevor er unterschreibt. 

Der Zusatz ist zwar nicht zwingend, ermöglicht aber später die Prüfung anhand der Handschrift, ob das Testament auch unter Mitwirkung des zweiten Ehepartners entstanden ist (quasi als Schriftprobe). Zwingend ist in jedem Fall die Unterschrift des zweiten Ehepartners. 

Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) kann nur von Verheirateten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz errichtet werden. Die häufigste Form eines Ehegatten-Testaments ist das sogenannte Berliner Testament.

Nicht wirksam errichtet werden kann es ausreichend ist es bei lediglich Verlobten oder in einer einfachen Partnerschaft lebenden Personen.