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ERBRECHT - NACH DEM ERBFALL

Pflichtteil

Der Pflichtteil steht den Eltern des Erblassers, dem Ehegatten und den Kindern zu, sofern diese durch ein Testament enterbt wurden. Ausschließlich diese genannten Personen haben im Falle der Enterbung ein Pflichtteilsanspruch. 

Der Pflichtteil entspricht seiner Höhe nach der Hälfte dessen, was den den genannten Personen als gesetzliche Erbe zustehen würde.

Beispiel: Der Erblasser ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Erblasser setzt seinen Ehepartner zum Alleinerben ein. Der Ehegatte würde nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses bekommen (Erbe zu 1/2) und die andere Hälfte wird auf die beiden Kinder aufgeteilt, diese würde jeweils ein Viertel des Nachlasses bekommen (Erbe zu jeweils ¼). Durch die Einsetzung des Ehepartners zum Alleinerben sind die Kinder enterbt. Dies auch dann, wenn die Enterbung nicht ausdrücklich im Testament formuliert ist. Den Kindern steht daher ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 am Nachlass zu (Gesetzlicher Erbteil: ¼, hiervon die Hälfte ist 1/8). 

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Die enterbten Personen haben keinen Anspruch, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten, sondern werden einzig am Wert des hinterlassenen Vermögens über die Pflichtteilsquote (z.B. 1/8) beteiligt. 

Der Pflichtteil ist vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder den Erben geltend zu machen. Es findet keine automatische Zuweisung des Pflichtteils statt. Das bedeutet, dass der Enterbte den Pflichtteil nicht fordern muss.