Unsere Kompetenzfelder umfassen
- Erbrecht
- Stiftungsrecht
- Schenkungsrecht & Schenkungsrückforderung durch Sozialbehörden
Erbrecht
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Erbrecht.
Vor dem Erbfall – Planung der Vermögensnachfolge
Zum einen beschäftigten wir uns mit der Planung der Vermögensnachfolge durch Testament & Erbvertrag sowie durch Verträge zur Übertragung zu Lebzeiten. Dabei entwickeln wir mit unseren Mandanten zum Beispiel Verträge mit dem Ziel der Schenkung von Immobilien an die Kinder oder Enkel, um die steuerlichen Freibeträge optimiert auzunutzen.
Nach dem Erbfall – Abwicklung und Pflichtteil
Zum anderen unterstützen wir Mandanten im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers. Wir beraten Erben & Erbengemeinschaften, Pflichtteilsberechtigte (also enterbten Kinder sowie Ehegatte und nicht bedachte Eltern des Verstorbenen), Vermächtnisnehmer (Personen, die gemäß Testament einen Vermächtnisanspruch haben), Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Bevollmächtigte sowie Nachlassgläubiger.
Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich Sie kompetent, erfahren und zuverlässig.
Stiftungsrecht
Ein weiterer Schwerpunkt ist das Stiftungsrecht.
Errichtung einer Stiftung
Im Stiftungsrecht unterstützen wir Mandanten, die eine Stiftung errichten möchten. Wir gestalten die Stiftungssatzung und stimmen uns mit den zuständigen Behörden ab.
Stifter werden von der ersten Idee bis zur Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde und das Finanzamt begleitet.
Betreuung von Stiftungen
Auch bereits bestehende Stiftungen beraten und vertreten wir außergerichtlich oder vor Gericht.
Zudem beraten und vertreten wir Stiftungsorgane von bereits bestehenden Stiftungen in außergerichtlichen Angelegenheiten und in gerichtlichen Streitigkeiten.
Schenkungsrecht
Wir sind zudem im Bereich Schenkungsrecht tätig.
Schenkung als Teil der Vermögensplanung
Wir beraten und unterstützen Mandanten im Rahmen der Planung der Vermögensplanung, bei denen Vermögen zu Lebzeiten verschenkt werden soll.
Dabei entwerfen wir Verträge oder prüfen bereits vorliegende Entwürfe von notariellen Übertragungsverträge.
Schenkungsrückforderung durch Sozialbehörden (§ 528 BGB, § 93 SGB XII)
Zudem vertreten wir Mandanten gegenüber in Fällen der Schenkungsrückforderung durch Sozial-Behörden (auch Sozialregress genannt, § 528 BGB, § 93 SGB XII)
Wir beraten und vertreten in Fällen, in denen Sozialbehörden entweder Geschenke der letzten 10 Jahre zuzrückfordern oder Geld fordern, um die finanzielle Notlage des verarmten Schenkers zu lindern. Zu unseren Mandanten gehören sowohl Schenker und Beschenkte als auch Sozialbehörden.
Unsere Mandanten profitieren von der Erfahrung, dass wir die Thematik aus beiden Perspektiven kennen – Behörde und Schenker/Beschenkter.
Häufig geht es darum, dass sich der Beschenkte an den Pflegeheimkosten des Schenkers zu beteiligen hat. Dies kommt immer in Betracht, wenn der bedürftige Schenker Sozialhilfe beantragt hat und die Sozialbehörde diese zunächst übernimmt.
Die Behörde kann sich den Anspruch des „verarmten“ Schenkers auf Rückgabe des Geschenkes (§ 528 BGB) auf sich überleiten. Dies geschieht nach Normen des Sozialrechts (§ 93 Sozialgesetzbuch XII) und führt in der Regel dazu, dass der Beschenkte zwar nicht das Geschenk zurückgeben muss, aber den entsprechenden Wert des Geschenkes in Geld an die Behörde zu zahlen hat.
Sollten Sie Fragen zu anderen Rechtsbereichen haben, sprechen Sie uns gerne an. Vielleicht kennen wir Anwaltskollegen, die wir empfehlen können.