/
ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Anordnung eines Vermächtnisses

Startseite / Erbrecht / Vor dem Erbfall – Planung der Nachfolge / Anordnung eines Vermächtnisses

Im Testament bzw. Erbvertrag braucht es mindestens einen Erben

In einem Testament oder Erbvertrag muss mindestens eine Person als Erbe benannt werden, also einer muss erbrechtlich den „Hut aufhaben“. Selbstverständlich können auch mehrere Personen als Erben vorgesehen werden. Es handelt sich dann um eine Erbengemeinschaft. Mit der Anordnung eines Vermächtnisses gibt es noch eine weitere Möglichkeit, seinen Nachlass zu gestalten.

Zusätzliche Anordnung eines Vermächtnisses

Der Erblasser kann aber auch weitere Personen mit seinem Testament bedenken, ohne dass diese Personen Miterben werden, also eine starke Stellung im Erbfall einnehmen.

Möglich ist dies durch die Anordnung von Vermächtnissen.

Es handelt sich um einen Anspruch des Vermächtnisnehmers, also der bedachten Person gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft auf Erfüllung dieses Vermächtnisses.

Inhalt eines Vermächtnisses kann zum Beispiel die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages sein:  

„Mein bester Freund soll 10.000 EUR für seine treue Unterstützung bekommen.“

Möglich ist auch der Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand:

„Meine Nichte soll das Klavier bekommen.“

Auch Immobilien können auf diese Weise weitergegeben werden:  

„Meine Enkelin soll die Eigentumswohnung in der Schillerstraße in Freiburg erhalten.“

Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe

Der Vermächtnisnehmer wird selbst nicht Erbe und auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Es können daher auch bestimmte gemeinnützige Institutionen bedacht werden, ohne dass diese direkt in die Erbabwicklung involviert sind.

Geltendmachung des Vermächtnisses

Der Vermächtnisnehmer kann, muss aber nicht seinen Anspruch geltend machen. Er muss in jedem Fall aktiv werden nach dem Erbfall. Ein Erbe hat den Anspruch erst zu erfüllen, wenn der Vermächtnisnehmer ihn dazu auffordert.

Verjährung beachten

Zu beachten ist, dass ein Vermächtnis auch verjähren kann. Dies ist möglich innerhalb der regelmäßigen Frist von 3 Jahren ab Ende des Jahres, in welchem der Erbfall eingetreten ist. Bei Immobilienvermächtnissen gilt die 10-Jahres-Frist, wobei diese mit dem Tag des Erbfalls zu laufen beginnt. Denkbar ist auch, dass der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine Frist vorsieht, innerhalb derer der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch geltend machen muss.

Vorausvermächtnis als Zusatz zum Erbteil

Möglich ist auch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses. Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag vorsehen, dass ein Erbe nicht nur einen bestimmten Anteil gemäß Erbquote bekommt, sondern darüber hinaus einen weiteren Nachlassgegenstand oder Geld. Er erhält dann ganz bewusst vom Erblasser entschieden mehr als die anderen Miterben. Es ist quasi noch „die Sahne auf das erbrechtliche Kuchenstück“, wobei in einem solchen Fall vorgesehen ist, dass der Erbe diesen Zusatz gegenüber den anderen Erben nicht ausgleichen muss.  

Abzugrenzen davon ist die Teilungsanordnung, bei der der Erblasser vorsieht, dass zum Beispiel der Erbe A das Haus bekommt und Erbe B eine Eigentumswohnung. Das Haus hat im Beispielsfall einen höheren Wert als die Wohnung, sodass Erbe A dem Erbe B den Wertunterschied auszugleichen hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass Erbe B mehr von dem Geldvermögen auf den Bankkonten erhält. Der Erblasser hat also den Wunsch, dass beide Erben gleich gestellt sind und es daher einen Ausgleich bei der Verteilung des sonstigen Nachlass geben muss.

Die Anordnung eines Vermächtnisses eröffnet dem Erblasser große Gestaltungsspielräume bei der Planung seiner Nachfolge. Lassen Sie sich von uns beraten, damit Ihr individueller Wunsch bezüglich Ihres Nachlasses gewahrt bleibt.