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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Anordnung eines Vermächtnisses

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Alternativ wird der Mensch mit Behinderung enterbt. Statt seines Pflichtteils erhält er ein Vermächtnis, welches etwas mehr ist als der Pflichtteil. Auch in dieser Konstellation wird Testamentsvollstreckung angeordnet, um das Vermögen zu schützen. Der Sozialleistungsträger hat keine Möglichkeit, auf das Vermögen zuzugreifen bzw. den Menschen mit Behinderung aufzufordern, das Vermögen zunächst zu verbrauchen. 

Nach ständiger Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichts, dem Bundesgerichtshof (BGH), ist die Errichtung eines Behindertentestaments zulässig und nicht sittenwidrig. Es geht nicht in erster Linie darum, weiterhin Sozialleistung zu beziehen, obwohl durch den Erbfall Vermögen vorhanden ist. Es geht vielmehr darum, das Vermögen für die Menschen mit Behinderung einzusetzen, die im Gegensatz zu Menschen ohne Behinderung im Regelfall einen besonderen Bedarf haben, der mit Zusatzkosten verbunden ist, der sonst nicht gedeckt werden könnte. So sind im Regelfall auch Urlaube teurer als für Menschen ohne Behinderung. Diese Mehrbelastungen sollen durch das Vermögen kompensiert werden.