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ERBRECHT - NACH DEM ERBFALL

Erbengemeinschaften

Gemeinschaft von Erben – Die Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge den Verstorbenen (Erblasser) beerben, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft.  

Wir beraten und vertreten bei allen Fragen rund um die Verwaltung und Auseinandersetzung, also Verteilung des Nachlasses.

Hierbei geht es häufig um Fragen der

  • Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
  • Verwaltung und Veräußerung von Nachlassgegenständen und -immobilien
  • Erfüllung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Lösung von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaften
  • Abwehr von Forderungen durch Nachlassgläubiger
  • Haftung der Erben bei überschuldetem Nachlass

Vertretung von nur einzelnen Erben

In der Regel sollte nur ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft durch uns vertreten werden.

Hintergrund ist, dass es Rechtsanwälten berufsrechtlich untersagt ist, widerstreitende Interessen zu vertreten. Sollten sich die Erben im Laufe der Auseinandersetzung des Nachlasses streiten und unterschiedliche oder gegenläufige Interessen haben, müssten wir die Mandate mit allen Erben sofort beenden. Um eine Interessenkollision zu vermeiden, konzentrieren wir uns rechtlich lediglich auf einen Erben. In vielen Fällen ist es aber nicht erforderlich, dass weitere Anwälte eingeschaltet werden. Es kann gleichwohl eine gemeinsame Lösung gefunden werden, auch wenn nur ein Erbe anwaltlich vertreten ist. Wir prüfen vorab, wen wir sinnvollerweise aus der Erbengemeinschaft beraten und vertreten.

Wir unterstützen Sie und klären alle relevanten Fragen, um die Teilung des Nachlasses geordnet durchzuführen.

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Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig. Deutschlandweit.