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Betreuungsverfügung

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Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung einer gesonderten Betreuungsverfügung.

Sinn & Zweck

Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie, wer im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll.

In der Regel folgt das Gericht dem Wunsch des Betroffenen und bestellt die von ihm gewünschte Person zum rechtlichen Betreuer, soweit die gewählte Person geeignet ist.

Wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, kann in vielen Fällen eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Mit einer Generalvollmacht ist der Bevollmächtigter befugt, alle Aufgaben zu übernehmen, die ohne Vollmacht durch einen, vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer zu übernehmen wären. In die Generalvollmacht kann eine Regelung zur Betreuung eingefügt werden, damit im Falle der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung der Generalbevollmächtigte zum Betreuer bestellt wird.

Gerichtliche Betreuung

Wenn Sie keine umfassende Generalvollmacht erteilen möchten, können Sie über die Betreuungsverfügung aber wenigstens eine Person benennen, die sodann vom Gericht zum Betreuer bestellt wird. Ein vom Gericht bestellter Betreuer unterliegt den Vorgaben des Betreuungsrechts (als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 1814 ff. BGB). Er ist dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung und Berichterstattung verpflichtet.

Sollte ein fremder Dritter zum berufsmäßigen Betreuer bestellt werden, kann es sein, dass Sie nicht so intensiv betreut und unterstützt werden wie von einer Ihnen nahestehenden Person.

Wir empfehlen in vielen Fällen eine Generalvollmacht zu erstellen, um die kostenpflichtige Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Gericht zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Vorsorge und klären mit Ihnen, welche Vorsorgedokumente für Sie geeignet sind.

Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich von uns über den Inhalt und Umfang einer Betreuungsverfügung beraten.