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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Übertragungen zu Lebzeiten

Im Rahmen der Nachfolgeplanung kann es sich aus persönlichen oder steuerlichen Gründen anbieten, einen Teil des Vermögens durch Übertragungen zu Lebzeiten den Nachkommen zukommen zu lassen. 

Kinder und Enkel haben einen Freibetrag im Falle der lebzeitigen Schenkung und beim Erbfall, der alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden kann. 

Der Freibetrag bei Kindern liegt bei 400.000 EUR pro Kind. Enkel haben einen Freibetrag von jeweils 200.000 EUR. 

Denkbar wäre, Geld, werthaltige Gegenstände oder Immobilien zu Lebzeiten zu übertragen. Dabei sind die jeweiligen steuerlichen Freibeträge zu beachten. 

In Betracht kommt, bei Übertragungen zu Lebzeiten bestimmte Gegenleistungen zu vereinbaren. Dies könnten zum Beispiel die Verpflichtung zur Pflege und Versorgung oder der Vorbehalt eines unentgeltlichen Wohnungsrechts zugunsten des Schenkers sein. Dabei behält sich der Übergeber vor, dass er weiterhin unentgeltlich in der Immobilie wohnen bleiben kann. Im Falle einer Pflegevereinbarung regeln der Übergeber und der Beschenkte, dass der Übernehmer den Übergeber pflegt und versorgt.

Übertragungen zu Lebzeiten können Erbschaftsteuer vermeiden. Bei einer gewissen Höhe des Vermögens kann es sich anbieten, bereits frühzeitig zu Lebzeiten Vermögen an die Kinder oder den Ehegatten zu übertragen. Alle zehn Jahre stehen die Freibeträge neu zur Verfügung. Bei einem Freibetrag von 400.000 € können zum Beispiel innerhalb von 30 Jahren insgesamt 1,2 Million € an Kinder übertragen werden, ohne dass hierfür Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer anfällt. Sollte ein Vermögen im Falle des Erbfalls in Höhe von 1,2 Million € auf ein Kind übergehen, hätte es lediglich einen Freibetrag von 400.000 und die darüber hinausgehenden 800.000 € müssten entsprechend versteuert werden.