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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Eigenhändiges handschriftliches Testament

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Testament eigenhändig möglich

Ein eigenhändiges handschriftliches Testament ist notwendig, wenn der Erblasser sich entscheidet, das Testament alleine aufzusetzen. Er muss dann eine bestimmte Form einhalten. Um wirksam zu sein, muss der Erblasser den Text des Testaments selbst eigenhändig schreiben und unterschreiben. 

Nicht möglich ist, dass ein anderer, zum Beispiel die Ehefrau, das Testament für den Erblasser (nach Diktat) schreibt. Auch nicht wirksam ist ein Dokument, welches der Erblasser am Computer oder mit der Schreibmaschine verfasst hat.  

Der letzte Wille muss daher vom ersten bis zum letzten Wort als eigenständig handschriftliches Testament vom Erblasser selbst stammen.

Wichtig ist auch, dass jedes Wort durch den Erblasser selbst geschrieben wurde. Eine Ergänzung des Textes durch einen Dritten hat die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge. 

Empfohlene Elemente für ein handschriftliches Testament

Ratsam ist das Testament mit dem Wort „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ zu überschreiben, auch wenn die Überschrift nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist.  

Auch sollte das Testament die Angabe von Ort und Datum der Errichtung enthalten, damit das Nachlassgericht und die Beteiligten später einordnen können, von wann das Testament stammt und wo es errichtet wurde. Bei Vorliegen von mehreren Testamenten kann bestimmt werden, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Testamente und in welchem Zusammenhang geschrieben wurde. 

Schließlich sollte das Testament mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet werden, um anhand von sonstigen Dokumenten mit Unterschrift (zum Beispiel Verträge oder Vollmachten) das Testament zweifelsfrei dem Erblasser zuordnen zu können. 

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Erblasser, dass es sich um seinen persönlichen letzten Willen handelt. 

Merke: Es reicht nicht, das Testament mit einer Schreibmaschine oder am Computer zu schreiben. Selbst wenn dieses maschinengeschriebene Dokument mit der Hand unterschrieben wird, liegt kein wirksames Testament vor. Auch Ergänzungen durch Dritte, die zum Beispiel eine offen gelassene Erbquote nachtragen, führen zur Unwirksamkeit des Testaments. Falls kein anderes Testament vorhanden ist, würde die gesetzliche Erbfolge gelten und der ursprüngliche Wille des Erblasser bliebe unberücksichtigt.

Notar in bestimmten Fällen erforderlich

Sollte der Erblasser nicht (mehr) in der Lage sein, ein handschriftliches Testament selbst zu verfassen, bleibt nur der Weg zum Notar.    

Notare nehmen den letzten Willen auf und erstellen eine schriftliche Urkunde, in welcher die Anordnungen des Erblassers stehen. 

Unbedingt notwendig ist die Mitwirkung des Notars, wenn

  • der Erblasser minderjährig ist,
  • des Schreibens nicht mächtig ist oder
  • es dem Erblasser zum Beispiel wegen Krankheit oder Erblindung nicht möglich ist, seinen letzten Willen selbst aufzuschreiben.