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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Eigenhändiges handschriftliches Testament

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Wenn der Erblasser sich entscheidet, das Testament alleine aufzusetzen, muss er eine bestimmte Form einhalten. Um wirksam zu sein, muss der Erblasser den Text des Testaments selbst eigenhändig schreiben und unterschreiben. 

Nicht möglich ist, dass ein anderer, zum Beispiel die Ehefrau, das Testament für den Erblasser (nach Diktat) schreibt. Auch nicht wirksam ist ein Dokument, welches der Erblasser am Computer oder mit der Schreibmaschine verfasst hat.  

Der letzte Wille muss daher vom ersten bis zum letzten Wort vom Erblasser selbst stammen. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass es sich um seinen persönlichen letzten Willen handelt. 

Sollte der Erblasser nicht (mehr) in der Lage sein, das Testament selbst zu schreiben, bleibt nur der Weg zum Notar.    

Notare nehmen den letzten Willen auf und erstellen eine schriftliche Urkunde, in welcher die Anordnungen des Erblassers stehen. 

Unbedingt notwendig ist die Mitwirkung des Notars, wenn der Erblasser minderjährig ist oder es ihm z.B. wegen Krankheit oder Erblindung nicht möglich ist, seinen letzten Willen selbst aufzuschreiben. 

Wichtig ist auch, dass jedes Wort durch den Erblasser selbst geschrieben wurde. Eine Ergänzung des Textes durch einen Dritten hat die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge. 

Ratsam ist, dass Testament mit dem Wort „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ zu überschreiben, auch wenn die Überschrift nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist.  

Auch sollte das Testament Ort und Datum der Errichtung enthalten, damit das Nachlassgericht und die Beteiligten später einordnen können, von wann das Testament stammt und wo es errichtet wurde. Bei Vorliegen von mehreren Testamenten kann bestimmt werden, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Testamente und in welchem Zusammenhang geschrieben wurde. 

Schließlich sollte das Testament mit Vor- und Nachname unterzeichnet werden, um anhand von sonstigen Dokumenten mit Unterschrift das Testament zweifelsfrei dem Erblasser zuzuordnen. 

Hinweis: Es reicht nicht, das Testament mit einer Schreibmaschine oder am Computer zu schreiben. Selbst wenn dieses maschinengeschriebene Dokument mit der Handunterschrieben wird, liegt kein wirksames Testament vor.