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Generalvollmacht

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Sinn & Zweck

Eine Generalvollmacht hat das Ziel, einer vertrauten Person das Recht zu geben, die Interessen des Vollmachtgebers zu vertreten. In der Regel bevollmächtigt man entweder den Ehe- oder Lebenspartner oder die Kinder. Die Bevollmächtigung erfolgt für die Situationen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Handlungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen, die für ein geordnetes Leben erforderlich sind.

Inhalt einer Generalvollmacht

Der Bevollmächtigte wird ermächtigt, in finanziellen Angelegenheiten und in gesundheitlichen Belangen für den Vollmachtgeber zu sorgen. So kann der Bevollmächtigte Bankgeschäfte erledigen oder einen Vertrag mit einem Pflegedienst abschließen.

In gesundheitlichen Angelegenheiten ist der Bevollmächtigte befugt, die im Sinne des Vollmachtgebers medizinisch notwendigen Maßnahmen durch Ärzte und Pflegepersonal vornehmen zu lassen. Dies kann z.B. bei einer entstehenden Demenzerkrankung von großer Bedeutung sein, wenn der Vollmachtgeber die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen nicht mehr einsieht.

Notarielle Beglaubigung bei Immobilien im Vermögen

Eine Generalvollmacht kann auch ermöglichen, dass der Bevollmächtigte das Eigenheim verkauft, um Geld für das Pflegeheim oder den Pflegedienst zur Verfügung zu haben. Zu beachten ist in diesem Falle, dass die Vollmacht notariell beglaubigt ist. Der Vollmachtgeber muss bei der Erteilung der Vollmacht dem Notar gegenüber klar zum Ausdruck bringen, dass er mit einer Veräußerung von Immobilien einverstanden ist. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber nur wirksam vertreten, wenn bereits bei der Vollmachtserteilung eine notarielle Beglaubigung stattgefunden hat. Ansonsten scheitert ein Verkauf der Immobilie bei einer nur „einfachen“ Vollmacht.

Wir beraten Sie zum Inhalt und Umfang einer Generalvollmacht und unterstützen Sie bei der Gestaltung.

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