In Betracht kommt die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge. Der Mensch mit Behinderung erhält einen Teil des Nachlasses vorübergehend bis zu seinem eigenen Tod. Nacherbe beim Tod des Menschen mit Behinderung wird in der Regel ein Geschwisterkind. Die Vorerbschaft steht unter Testamentsvollstreckung.
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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL