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Bestattungsrecht

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Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Thema Bestattung

1. Wer ist für die Bestattung des Toten verantwortlich?

Nach dem Tod des Erblassers geht es zunächst um die Bestattung. Aber wer ist dafür verantwortlich?

Häufig wird sofort der Erbe in den Blick genommen. § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch regelt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Daraus folgt allerdings nicht, dass er die Beerdigung zu organisieren hat. Der Erbe kann auch nicht per se für sich beanspruchen, über die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen.

Häufig kümmern sich die engsten Angehörigen und beauftragen ein Bestattungsinstitut. Möglicherweise hatte der Erblasser zu Lebzeiten bereits einen Vertrag mit einem bestimmten Bestatter geschlossen. Die Kosten sind manchmal auch schon von ihm bezahlt. In diesem Fall ist die Bestattung kein Problem und nur Teil der gewöhnlichen Erbabwicklung.

Anders ist dies allerdings, wenn nichts geregelt ist und sich kein Angehöriger kümmert.

Es ist dann zu unterscheiden zwischen  

  • Bestattungspflicht und
  • Totenfürsorge.

Die Pflicht zur Bestattung folgt aus dem Gesetz. Die Totenfürsorge gewährt das gewohnheitsmäßige Recht, über die Art und Weise der Bestattung zu entscheiden. Bestattungspflicht und Totenfürsorge betreffen nicht immer dieselben Personen.

1.1. Bestattungspflicht

Grundsätzlich ist jede Leiche zu bestatten. Der Bestattungszwang hat den Hintergrund, dass es um Gesundheitsschutz (Seuchengefahr) und Schutz der Totenruhe geht. Die Pflicht trifft die gesetzlich vorgesehene bestattungspflichtige Person. Sie muss dafür sorgen, dass der Leichnam zügig bestattet wird.

Die zuständigen Behörden prüfen daher anhand der gesetzlichen Regelungen, wer die Bestattung veranlassen und zunächst die Kosten tragen muss. Das sind nach einer Rangfolge die nächsten Angehörigen, wie der Ehegatte bzw. Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern usw. Nicht bestattungspflichtig ist der Erbe als solcher, da es auf die Erbenstellung nicht ankommt.

1.2. Totenfürsorge

Die Totenfürsorge ist das Recht der nächsten Angehörigen, die Entscheidungen rund um die Bestattung zu treffen, also über die Art sowie die letzte Ruhestätte. Es handelt sich dabei um Gewohnheitsrecht ohne konkrete gesetzliche Regelungen. Maßgebend ist hier die familienrechtliche Verbindung zwischen dem Verstorbenen und den nächsten Angehörigen. Es geht hier um Pietät und Pflege des Andenkens des toten Familienmitglieds und das ist den nächsten Angehörigen zuzuordnen.

Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen. Er hat das persönliche Recht, den Ort sowie die Art und Weise der Bestattung selbst zu bestimmen. Entweder der Erblasser hat dies ausdrücklich über eine Bestattungsverfügung geregelt oder aber eine Person für die Totenfürsorge benannt. Sollte nichts konkret geregelt sein, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an.

Die Totenfürsorge umfasst die Entscheidung bzw. Durchführung der Bestattung nach den Wünschen des Verstorbenen. Dies bezieht sich auf die Form der Bestattung (Erd-, Feuer-, Seebestattung), den Rahmen und Ablauf der Trauerfeier sowie Gestaltung der Grabstätte.  

2. Wer hat die Kosten der Bestattung zu tragen?

Der Erbe hat gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies ist immer der Fall, wenn kein anderer die Kosten zu übernehmen hat. Sofern der Erblasser eine Bestattungskostenversicherung abgeschlossen hat, muss der Erbe selbst nicht bezahlen.

Der Bestattungspflichtige ist zunächst verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen. Wenn er nicht zugleich Erbe ist, kann er die Kosten vom Erben erstattet verlangen. Gleiches gilt für den Totenfürsorgeberechtigten, wenn er die Kosten zunächst vorgestreckt hat.

3. Was ist, wenn kein Angehöriger die Bestattung organisiert?

Wenn sich keine Person aus dem Kreis der Angehörigen findet, der die Bestattung kurzfristig organisiert, erfolgt die Bestattung im Auftrag der zuständigen Ordnungsbehörde. Wenn eine Leiche nicht umgehend bestattet wird, handelt es sich um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Ordnungsbehörde übernimmt zunächst die Kosten der Bestattung, verlangt diese aber dann von dem Erben erstattet. Die Behörde kann sich auf kurzem Wege aber auch an den Bestattungspflichtigen halten und von ihm die Erstattung der verauslagten Kosten verlangen. In der Regel reicht es zur Gefahrenabwehr, dass die Behörde eine Einäscherung veranlasst. Die Urne ist dann später auf Kosten des Erben oder des Bestattungspflichtigen beizusetzen. Mit der Einäscherung ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zunächst abgewendet.

4. Was ist eine Sozialbestattung?

Eine Sozialbestattung bedeutet, dass der Erbe die Bestattung selbst nicht bezahlen kann und daher beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zur Bestattung oder Kostentragung verpflichtet ist. Übernommen werden nur angemessene Kosten.

5. Wer haftet alternativ noch für Kosten der Bestattung?

In Frage kommen Personen, die dem Verstorbenen zum Unterhalt verpflichtet waren. Das kann der (auch getrenntlebende) Ehegatte, Verwandte gerader Linie und der Vater des nichtehelichen Kindes sein. Zudem muss derjenige die Bestattungskosten tragen, der den Verstorbenen durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen geschädigt hat, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall.

6. Ich bin enterbt, muss ich trotzdem die Bestattung bezahlen?

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, die Bestattungskosten direkt aus seinem Vermögen zu zahlen. Er wurde vom Erblasser ausdrücklich durch Testament vom Erbe ausgeschlossen, sodass er nicht zum Kreis der Erben gehört.

Allerdings wird er indirekt an den Bestattungskosten beteiligt. Die Kosten für eine angemessene Beerdigung verringern den Nachlass, sodass im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils diese Kosten mindernd berücksichtigt werden.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Beerdigung und Bestattungskosten haben, melden Sie sich bei uns.

Wir beraten und unterstützen Sie kompetent und zuverlässig. Deutschlandweit.

Raphael Busch
Fachanwalt für ErbrecHT
Testamentsvollstrecker

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