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Pflichtteil: Muss man das Haus verkaufen, um Berechtigte auszuzahlen?

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Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben des Erblassers. Gehört zum Erbe eine Immobilie, ergibt sich schnell die Frage, ob die Auszahlung des Pflichtteils zwingend einen Verkauf des Hauses erfordert.

Nahe Verwandte dürfen nach deutschem Erbrecht nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen vollständig enterbt werden. Sie behalten regelmäßig den Anspruch auf den Pflichtteil, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches beläuft. Den Pflichtteil auszahlen müssen am Ende die Erben des Erblassers. Gegen sie richtet sich der Anspruch.

Hat der Erblasser hier das schon seit Generationen im Eigentum der Familie stehende Haus vererbt, kann die Auszahlung des Pflichtteils an Pflichtteilsberechtigte viele Fragen aufwerfen. Vor allem fürchten Erben in diesem Zusammenhang, die Immobilie verkaufen zu müssen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Es kann anders gehen. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag verschiedene Möglichkeiten auf, wie Sie den Pflichtteil auszahlen können und das Haus nicht verkaufen müssen.

Der Pflichtteilsanspruch und Immobilien: Die Ausgangssituation

Dem Pflichtteilsberechtigten steht die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches zu. Für alle Beteiligten eine eher schwierige Situation im Kontext einer ererbten Immobilie. Der Erbe muss den Pflichtteil auszahlen, hat mit dem Haus aber keine Liquidität geerbt und wird in den meisten Fällen das Haus nicht verkaufen wollen. Er kommt an dem Pflichtteil nicht vorbei. Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend, muss er ihn auszahlen. Der Pflichtteilsberechtigte muss oft länger auf die Auszahlung warten, weil der Erbe finanzielle Mittel liquide machen muss.

Pflichtteilsberechtigung und Geltendmachung des Pflichtteils

Sie haben als Erbe keine Pflicht, automatisch den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch Ihnen gegenüber geltend machen. Für die Geltendmachung gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Auszahlung des Pflichtteils kann sich nach Einforderung hinziehen, auch wenn eine Verpflichtung des Erben besteht, umgehend nach Eintritt des Erbfalls den Pflichtteil aufzuklären. Ohne Anforderung des Pflichtteils besteht keine Verpflichtung der Erben.

Die Immobilie behalten und den Pflichtteil auszahlen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen, ohne die Immobilie zu verkaufen. Zur Auszahlung des Pflichtteils kann der Erbe eigenes Vermögen einsetzen. Vielleicht ist Bargeld vorhanden, was die Abwicklung vereinfacht. Wertpapiere, eigener Immobilienbesitz und weitere Sachwerte können verkauft werden, um den Pflichtteil zu zahlen. Ob sich diese Alternative für den Erben am Ende rechnet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vor allem kommt es darauf an, ob Vermögenswerte in angemessenem Zeitraum liquide gemacht werden können. Ebenso ist es interessant, ob und in welcher Höhe Nebenkosten wie Steuern und Gebühren dabei anfallen. Erben sind insgesamt je nach individueller Sachlage steuerlich belastet. Hier lohnt sich der Rat eines Erbrechtsjuristen, um die gesamte Situation zutreffend einschätzen zu können.

Darlehen und Belastung der Immobilie

Um an die finanziellen Mittel zu gelangen und den Pflichtteil auszuzahlen, ist die Aufnahme eines Darlehens und Absicherung durch eine Hypothek/Grundschuld auf die Immobilie ein gangbarer Weg. Auch für diesen Fall sollte sich der Erbe beraten lassen, ob es im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten liegt, das Darlehen später zu bedienen. Eine Interessenabwägung zwischen dem dringenden Wunsch, das Haus nicht verkaufen zu müssen und mit einer aus der Auszahlung des Pflichtteilsberechtigten erfolgenden Verschuldung leben zu können, ist unabdingbar.

Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten: Leibrente

Für manche Pflichtteilsberechtigte kann es interessant sein, eine lebenslange Leibrente zu erhalten. Was zwischen den Parteien möglich ist, ist eine Abwägung im individuellen Fall. Auch hier sind die finanziellen Möglichkeiten und die Gesamtsituation zu betrachten. Für viele Erben kann es einfacher sein, den Pflichtteilsberechtigten in kleineren Teilbeträgen auszuzahlen. Jedoch muss sich der Berechtigte nicht auf diese Regelung einlassen und kann darauf bestehen, dass Erben den Pflichtteil im Ganzen auszahlen. Ebenso ist nicht zu unterschätzen, dass eine lebenslange Verpflichtung eine erhebliche finanzielle Belastung für den Erben darstellen kann.

Stundung des Pflichtteils

Nach § 2331a Abs. 1 BGB kann ein Erbe unter besonderen Voraussetzungen eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs fordern. Dies ist laut Gesetz möglich,

…wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2331a.html

Obwohl im BGB von einer „Aufgabe des Familienheims“ die Rede ist, setzt dies nicht zwingend voraus, dass der Erbe bereits die betroffene Immobilie bewohnt. Entscheidend ist in diesem Fall, dass das geerbte Objekt die „wirtschaftliche Lebensgrundlage“ des Erben sichert. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Immobilie erst zukünftig bezogen wird.

Ein Antrag auf Stundung muss vom Erben beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Dieses muss die Positionen beider Parteien einzelfallbezogen abwägen, denn auch der Pflichtteilsberechtigte kann dringende Gründe anführen, warum er auf die Auszahlung angewiesen sein kann. Zudem kann er im Falle einer Stundungsgewährung verlangen, dass der Erbe ihm für seinen Anspruch eine Sicherheit stellt, etwa in Form einer Grundschuld.

Was können Erblasser tun, um eine schwierige Situation für ihre Erben zu vermeiden?

In manchen Fällen müssen Erben das Haus verkaufen, weil sie über keine anderen Möglichkeiten verfügen, den Pflichtteil auszuzahlen. Vorausschauende Erblasser versuchen deshalb, letztwillige Verfügungen und  bestimmte Maßnahmen mit Blick auf einen Todesfall so zu gestalten, dass das Familienheim im Eigentum der Erben bleiben kann. Worauf müssen Erblasser dabei besonders achten?

Schenken statt Vererben?

Mancher Erblasser könnte auf die Idee kommen, das Haus noch vor seinem Tod an den Erben zu verschenken, um die komplizierte Rechtslage im Hinblick auf den Pflichtteil zu vermeiden. Jedoch ist diese Lösung in den meisten Fällen nur eine Scheinlösung. Hat der Erblasser vor seinem Tod die Familienimmobilie an den Erben verschenkt und dabei einen nahen Verwandten enterbt, hat der Enterbte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass der Erblasser mit der Schenkung den Pflichtteilsanspruch bewusst verringert hat. Der Pflichtteilsanspruch wird deshalb um den maßgeblichen Wert der Immobilie ergänzt, der dem Ansspruch des Pflichtteilsberechtigten entspricht. Interessant könnte die Schenkung der Immobilie an den potenziellen Erben nur dann sein, wenn sie zehn Jahre und länger vor dem Todesfall zurückliegt. Der Ergänzungsanspruch verringert sich jedes Jahr um 10 %. Liegen zwischen Schenkung und Todesfall weniger als 1 Jahr, wird der Wert der Schenkung noch mit 100 % angerechnet. Im zweiten Jahr noch mit 90 %, im dritten Jahr mit 80 % und so weiter. Nach Ablauf von zehn Jahren ist der Wert auf null gesunken. Wurde etwa die Immobilie zwölf Jahre vor dem Todesfall an den Erben verschenkt, muss er dem Pflichtteilsberechtigten mit Blick auf die Immobilie keinen Pflichtteil im Rahmen der Pflichtteilsergänzung für die Immobilie  auszahlen.

Verkaufen statt vererben

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für den Erblasser, mit dem potenziellen Erben einen Kaufvertrag über die Immobilie abzuschließen. Hier könnte die Gegenleistung beispielsweise darin bestehen, dass der Erblasser lebenslang gepflegt wird oder sich ein Nießbrauchrecht vorbehält. Auch die Vereinbarung einer Leibrente im Verkaufsprozess kann es verhindern, dass der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers wertmäßig einen Anteil an der Immobilie über die Ergänzung erhält.

Hausverkauf muss nicht sein

Wenn Sie einen Pflichtteil auszahlen müssen, werden Sie in vielen Fällen eine andere Lösung finden und das Haus nicht verkaufen müssen. Andererseits haben Sie die Verpflichtung, den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu bedienen. Voraussetzung ist, dass Sie Erbe sind. Sie haben nach dem Erbfall sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Lassen Sie sich zur Erbausschlagung und zum Pflichtteil im Kontext der Erbausschlagung anwaltlich beraten.

Wir empfehlen Erblassern die frühzeitige Befassung mit dem Thema Pflichtteil, weil dieser gerade bei vererbten Immobilien den Erben erheblich belasten kann, wenn er den Pflichtteil auszahlen muss. Bedenken Sie, dass Sie vor Ihrem Tod vieles in Ihrem Sinne regeln können und Auseinandersetzungen um den Pflichtteil nicht Ihren Erben überlassen sollten. Gerade, wenn es Ihnen um den Bestand der Familienimmobilie geht, beraten wir zu möglichen Regelungen, etwa zum Berliner Testament, mit dem sich Ehepartner gegenseitig gegen vorzeitige Pflichtteilsansprüche absichern können. Gern stehen wir auch Erben und Pflichtteilsberechtigten in unserer Kanzlei in Emmendingen zur Seite, wenn es um die Themen Pflichtteil, Immobilie und Auszahlung des Pflichtteils geht. Wir möchten Ihnen dabei helfen, die geerbte Immobilie zu halten, auch wenn Sie einen Pflichtteil auszahlen müssen.

Raphael Busch, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker Emmendingen
Raphael Busch
Fachanwalt für ErbrecHT
Testamentsvollstrecker

(07641) 92 41 - 0

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