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ERBRECHT - VOR DEM ERBFALL

Behinderten-Testament

Bei einem Behindertentestament handelt es sich um eine besondere Art, mit dem der Erblasser zugunsten eines Menschen mit Behinderung eine Regelung trifft. In der Regel handelt es sich um Eltern, die das eigene Kind entweder im Wege der Vor- und Nacherbfolge oder über die Anordnung eines Vermächtnisses am Nachlass beteiligen. 

Ziel der besonderen Nachfolgeplanung ist, das Vermögen, welches dem Kind mit Behinderung im Falle des Todes der Eltern zufließen würde, vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern zu schützen. 

Wenn das Kind mit Behinderung Sozialleistungen bekommt, müsste es im Erbfall das Erbe oder den Pflichtteil als Vermögen verbrauchen, sofern bestimmte Vermögensfreigrenzen überschritten wären. Die Behörde würde die Zahlung von Sozialleistungen einstellen, bis das Kind mit Behinderung zugeflossene Vermögen aufgebraucht hat. 

Damit das Kind mit Behinderung nicht in Situation kommt, das Geld zunächst verbrauchen zu müssen, entzieht man dem Kind die eigene Verfügung über das Geld, in dem eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird. 

Das durch den Erbfall neu hinzukommende Vermögen des Menschen mit Behinderung wird quasi unter eine Käseglocke gesetzt, um den Zugriff durch den Sozialleistungsträger, zum Beispiel das Sozialamt, zu verhindern.  

Einzig der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker darf das Geld verwalten und nach bestimmten Anordnungen im Testament gezielt für den Menschen mit Behinderung einsetzen. Dies kann zum Beispiel die Finanzierung eines Urlaubes sein oder von besonderen Gegenstände, die dem Menschen mit Behinderung im Alltag helfen. Dies wäre dem Menschen mit Behinderung im Sozialleistungsbezug in der Regel ansonsten nicht möglich. Das Vermögen soll also für die besondere Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung eingesetzt werden.